MAV Projekt- und Montagedienst GmbH & Co. KG - Allgemeine Mietbedingungen
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Allgemeine Mietbedingungen

MAV Projekt und Montagedienst GmbH & Co.KG

Allgemeine Mietbedingungen

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

 

(1)  Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen der MAV Projekt- und Montagedienst GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Vermieter") und dem Mieter. Im Falle der Vermietung von 

 

(2)  Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den der Vermieter dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlässt. 

 

(3)  Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, der Vermieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.

 

(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Vermieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung des Vermieters in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.

 

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

(1)  Angebote des Vermieters – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an den Vermieter liegt erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.

 

(2) Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung des Vermieters bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung des Vermieters.

 

§ 3 Mietdauer

 

(1)  Die Mietzeit beginnt an dem zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

 

(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. 

 

(3) Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Haben die Parteien keine Mietzeit vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes.

 

(4) Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort (nachfolgend: „Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist für diesen Fall jedoch verpflichtet, für jeden weiteren an gefangenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Tagesmietzinses an den Vermieter zu zahlen. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der Vermieter kein oder ein geringerer Schaden als das vom Mieter zu zahlende

Nutzungsentgelt entstanden ist.

 

§ 4 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes, Transport und Transportkosten

 

(1)  Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt an der jeweiligen Niederlassung des Vermieters, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist, oder an dem in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) angegebenen Ort, wenn dieser von der Niederlassung abweicht.

 

(2) Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter übernimmt der Vermieter oder ein von dem Vermieter beauftragter Spediteur auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes. Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren berechnet der Vermieter dem Mieter zusätzlich zu den Transportkosten ein Risikoentgelt. Führt der Vermieter den Rücktransport durch, erfolgt die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden grundsätzlich erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen Mietstation. Führen Dritte (Spediteure) den Rücktransport durch, sind diese und/oder deren Erfüllungsgehilfen in keinem Fall berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen zu Lasten des Vermieters abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, dem Transportpersonal des Vermieters oder dem Spediteur bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.

 

(3) Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber dem Vermieter rügt.

 

(4) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten des Vermieters (Mo. - Fr. 08:00 - 16:30 Uhr) in der jeweiligen Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, im gereinigten Zustand zurückzugeben, sofern sich der Vermieter nicht mit einer Rückgabe zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort einverstanden erklärt. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Spediteure) oder der Vermieter den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach § 4 (2) Satz 6 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. 

 

(5) Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an den Vermieter zurück, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

 

§ 5 Mietzins 

 

(1) Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich als Kalendertagesmietzins (nachfolgend: „Tagesmietzins“) auf der Grundlage der mit dem Mieter getroffenen Vereinbarung. Dem Tagesmietzins liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Fallen Wochenendtage (Sa. - So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird der Tagesmietzins für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen der Tagesmietzins geschuldet.

 

(2) Sämtliche vom Vermieter genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

(3) Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung (vgl. § 14) des Mietgegenstandes stellt der Vermieter dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).

 

§ 6 Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

 

(1) Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden vom Vermieter auf eigene Kosten beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels. 

 

(2) Für offensichtliche Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes gilt § 4 (3) Satz 4. 

 

(3) Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

 

§ 7 Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes 

 

(1) Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen. 

 

(2) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen erfolgen ausschließlich durch den Vermieter. 

 

(3) Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt. 

 

(4) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen

Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Vermieter schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes. 

 

(5) Der Mieter hat dem Vermieter eine beabsichtigte Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen mitzuteilen. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat die Mitteilung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage vor Abschluss des Mietvertrages zu erfolgen. Eine Mitteilung nach Abschluss des Mietvertrages hat schriftlich und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung zu erfolgen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann der Vermieter an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für die Anmietung von Raumsystemen sowie für die Anmietung von Verbau und Schalung. 

 

(6) Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat dem Vermieter etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die der Vermieter aus der Verfolgung und

Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.

 

 

(7) Ein etwaiger Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schadensfall“) hat der Mieter gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter hat im Schadensfall alle zur Schadens-minderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, dem Vermieter bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung eines Schadensfalles jederzeit bestmöglich zu unterstützen. 

 

(8) Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum des Vermieters zu kennzeichnen. 

 

(9) Da der Transport des Mietgegenstandes ausschließlich Aufgabe des Mieters ist, übernimmt der Vermieter keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten. Der Mieter ist als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Führers des Transportfahrzeugs für die ordnungsgemäße Verladung verantwortlich, auch wenn der Vermieter dabei mitgewirkt hat.

Mitarbeiter vom Vermieter sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters tätig (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit

insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der

Ladung verwendeten Gurte vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen. 

 

(10) Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie den Vermieter auf etwaige Risiken hinzuweisen.

 

(11) Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit   möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der Mietstation, im Falle eines vom Vermieter durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort. 

 

(12) Der Vermieter ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 

 

(13) Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal vom Vermieter einsetzt, hält er den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 

 

(1) Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab. 

 

(2) Zahlungen des Mieters werden ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet. Eventuell hinterlegte Kautionen kann der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen des Vermieters aufrechnen. 

 

(3) Wechsel und Schecks nimmt der Vermieter nur nach besonderer Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber an.

 

(4) Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung oder durch Scheck gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto des Vermieters als erfolgt. 

 

(5) Der Mieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt. 

 

(6) Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen des Vermieters nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Vermieter beruht. 

 

§ 9 Zahlungsverzug, Verzugsschaden

 

(1) Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, lässt er Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf der Vermieter unbeschadet anderer Rechte - sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug/Protest Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und - sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten. 

 

(2)  Der Vermieter ist berechtigt, als Verzugsschaden von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 %, von Unternehmern von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Für den Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt.

 

§ 10 Sicherungsübereignung 

 

Der Vermieter kann vom Mieter zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen Forderung beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen des Vermieters wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist. 

 

 

 

 

 

 

§ 11 Sicherungsabtretung 

 

(1) Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. 

 

(2) Der Vermieter ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte des Vermieters die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

 

(3) Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der Mieter einen Scheck oder Wechsel zu Protest gehen lässt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit dem Vermieter schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen. 

 

(4) Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht. 

 

§ 12 Haftung des Vermieters und Haftungsumfang 

 

(1) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Vermieter, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „Vermieter“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen. 

 

(2) Dies gilt nicht, soweit dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig

vertraut und vertrauen darf. 

 

(3) Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 

 

(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Vermieter zwingend haftet, z. B. nach dem Produkt-haftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

 

§ 13 Verjährung 

 

Für die Verjährung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schadensfall am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde

(vgl. § 14 (7)), werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen. 

 

§ 14 Haftung des Mieters, Versicherung, Kosten der Versicherung 

 

(1) Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne des § 4 für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgendzusammenfassend: „Schaden“). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden des Vermieters, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Für den Mietausfallschaden gilt § 3 (4) Satz 3 und 4 entsprechend. 

 

(2) Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die der Vermieter in Anspruch genommen wird und stellt den Vermieter auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat. 

 

 

 

 

 

(3)  Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, ist der jeweilige Mietgegenstand in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einbezogen; die Einbeziehung erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste des Vermieters. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das für die Einbeziehung zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung des GDV ist die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung je Einzelschaden auf Euro 2.500,00 (Selbstbeteiligung) beschränkt. 

 

Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Haftungsbeschränkung (Selbstbeteiligung) für einfach fahrlässige Schadens-verursachungen teilt der Vermieter dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit. Die Haftungs-beschränkung des Mieters für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten. Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand hingegen grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters für einen den ABMG unterfallenden Schaden nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die vorstehenden Beträge (Selbstbeteiligungen) beschränkt. Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasser-baustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbeschränkung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht vom Vermieter oder einer vom Vermieter beauftragten Spedition durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß § 7 (6) unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) gelten nicht, wenn der Mieter seinen Pflichten bei Schäden am Mietgegenstand gemäß § 7 (7) nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Der Vermieter ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instandsetzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer des Vermieters zur Schadensregulierung zu melden. Soweit der Mieter eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt folgendes:

 

Sollte der Vermieter aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den vom Vermieter zu tragenden Schadensanteil. 

 

(4) Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflicht-versicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegen-stand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Vermieter gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.  

 

(5) Vorsorglich tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß § 14 (4) an den Vermieter ab, soweit der Vermieter Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Der Vermieter nimmt die vorgenannten Abtretungen an. 

 

(6) Sämtliche vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG gemäß § 14 (3) gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland. 

 

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand 

 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Mietstation des Vermieters, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde. 

 

(3) Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bad Kreuznach. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen. 

Montage und Demontage

Fachgerechter Auf- und Abbau kurzfristiger oder dauerhafter Beschilderung aller Art und entsprechenden Trägersystemen inklusive Entsorgung

Aufstellung von Verkehrszeichen nach STVO

Installation von Verkehrszeichen, Zusatzbeschilderung und Warnanlagen zur kurzfristigen oder dauerhaften Verkehrssicherung

Erstellung von Kragarmen

Bau von Befestigungssystemen zur Anbringung einseitiger wegweisender Beschilderung auf Autobahnen und mehrspurigen Straßen

Fundamentbau

Erstellung von Fundamenten für Kragarme und Verkehrszeichenbrücken inklusive fachgerechter Abraumentsorgung

Erstellung von Verkehrszeichenbrücken

Bau diverser Brückenvarianten zur fahrbahnüberspannenden Anbringung wegweisender Beschilderung

Sanierung und Instandhaltung 

Austausch beschädigter Verkehrszeichen und Befestigungsanlagen